25. Mai 2023
Pflegeunterstützungs- und –entlastungsgesetz
Die gesetzliche Pflegeversicherung wird mit dem Pflegeunterstützungs- und –entlastungsgesetz (PUEG) in zwei Schritten reformiert: Bereits zum 1. Juli 2023 soll die Finanzgrundlage der Sozialen Pflegepflichtversicherung (SPV) stabilisiert werden. Dafür steigen die Beiträge für viele gesetzlich Versicherte spürbar an, am stärksten für Kinderlose.
Wer bezahlt die Pflegereform 2023?
Der allgemeine Beitragssatz in der Sozialen Pflegeversicherung wird bereits zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte angehoben. Diese Maßnahme soll Mehreinnahmen in Höhe von rund 6,6 Milliarden Euro/Jahr einbringen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, den Beitragssatz künftig durch Rechtsverordnung festzusetzen, sofern auf kurzfristigen Finanzierungsbedarf reagiert werden muss. Durch den höheren Beitragssatz ändert sich auch der Höchstbeitrag in der Privaten Pflegepflichtversicherung. Für Privatversicherte, deren Beitrag auf den Höchstbeitrag gedeckelt ist, müssen daher die Beiträge angeglichen werden.
Ebenfalls zum 1. Juli 2023 wird der Beitragssatz zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 nach der Kinderzahl differenziert. Eltern zahlen dann generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose. Bei kinderlosen Mitgliedern gilt ein Beitragssatz in Höhe von 4 Prozent. Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt demgegenüber nur ein Beitragssatz von 3,4 Prozent. Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt. Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Abschlag wieder. Für Privatversicherte gilt diese Staffelung nicht.
Trotz der Beitrags-Erhöhungen für den Großteil der Versicherten erscheinen die beschlossenen Leistungsausweitungen unterfinanziert.
Ab Januar 2024 werden dann auch Leistungen ausgeweitet.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Zum 1. Juli 2025 werden die Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und für Kurzzeitpflege in einem neuen Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengeführt. Damit steht künftig ein Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 EUR zur Verfügung, den die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können. Die bisherige sechsmonatige Vorpflegezeit vor erstmaliger Inanspruchnahme der Verhinderungspflege wird abgeschafft.
Entlastung für Pflegebedürftige in stationären Einrichtungen
Seit 2022 erhalten Pflegebedürftige Zuschläge zum pflegebedingten Eigenanteil bei Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen. Zum 1. Januar 2024 werden die Sätze von bisher 5 auf 15 Prozent bei 0 - 12 Monaten Verweildauer, von 25 auf 30 Prozent bei 13 - 24 Monaten, von 45 auf 50 Prozent bei 25 - 36 Monaten und von 70 auf 75 Prozent bei mehr als 36 Monaten angehoben.
Häusliche Pflege
Um die häusliche Pflege zu stärken, werden das Pflegegeld sowie die ambulanten Sachleistungsbeträge zum 1. Januar 2024 um 5 Prozent erhöht. Das Pflegeunterstützungsgeld kann von Angehörigen künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden und ist nicht mehr beschränkt auf einmalig insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person.
Weitere Informationen gibt eshier: Pflegereform: