24. Mär 2023
Die Geschäftsordnung der Schiedsstelle gemäß § 133 SGB IX liegt vor.
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt hat seine Zustimmung zur Geschäftsordnung der Schiedsstelle gemäß § 5 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle gemäß § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Eingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung-EinglSchiedsVO) am 31. März 2023 erteilt.
Damit ist die Geschäftsordnung der Schiedsstelle gemäß § 133 SGB IX rechtskräftig.
Die Schiedsstelle entscheidet in Fällen, in denen zwischen den Vertragsparteien (Leistungserbringern einerseits und Trägern der Eingliederungshilfe andererseits) im Verhandlungswege kein Einvernehmen erzielt werden kann. Die Zusammensetzung und Organisation der Schiedsstelle ist durch die Verordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs geregelt.
Das Dokument finden Sie hier: Geschäftsordnung Schiedsstelle SGB IX